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Kommunaler Wald in Weinbach im Wandel der Zeit

Die F W G – Weinbach möchte mit Nachdruck eine schnelle Reaktion auf das Urteil vom 15.03.2017 durch das Oberlandgericht Düsseldorf herbei führen.

Bei diesem Urteil geht es um ein Kartellverfahren, das bei Förstern und Waldeigentümer derzeit nicht nur in Baden-Württemberg, sondern auch in Hessen für große Unruhe sorgt.

Das Bundeskartellamt will der Landesforstverwaltung – Forst Baden-Württemberg und Hessen – Forst – bereits rückwirkend ab 2015 die gemeinsame Vermarktung von Nadelstammholz aus Privat- und Kommunalwald sowie den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen über jeweils 100 Hektar Waldfläche untersagen. Dies würde ebenso für den Staatswald mit entsprechender Größe gelten.

Die Tätigkeit der Holzvermarktung wird vom Kartellamt neu definiert. Sie beginnt nach Auffassung der Wettbewerbshüter bereits ab dem Zeitpunkt des Auszeichnens der Waldbestände. Die Betreuungstätigkeiten dürften zukünftig nur noch mit Einzelwaldbesitzern mit einer Waldfläche unter 100 ha erfolgen. Die Bewirtschaftung fast des gesamten Kommunalwaldes muss daher auf eine neue Grundlage gestellt werden. Betroffene kommunale Forstbetriebe müssen nach eigenständigen Lösungen suchen und eigene Vermarktungsorganisationen aufbauen, denn bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Schadensersatzansprüche.

Das Kartellverfahren ist für alle Bundesländer richtungsweisend.

Eckpunkte des Beschluss-Entwurfes im Überblick:

  • Die gemeinsame Vermarktung des Nadelstammholzes aus Staatswäldern und Holz
    anderer Waldbesitzer, deren Besitzgröße 100 Hektar überschreitet, wird generell
    untersagt.
  • Es soll eine klaren Trennung der Vermarktung geben.
  • Alle den Holzverkauf vorbereitende Dienstleistungen für Waldbesitzer (größer als 100 ha) werden untersagt.
  • Maßnahmen der Waldpflege werden mit einbezogen – also zum Beispiel die Frage welche Bäume entnommen werden müssen.

Damit wäre auch der Revierdienst und letztendlich die forsttechnische Betriebsleitung bei den unteren Forstbehörden stark betroffen.
Weiterhin werden Tätigkeiten zur Abwicklung des Holzverkaufs wie z.B. die Preisberechnung und die Rechnungsstellung für betroffene Waldbesitzer untersagt.

Das Bundeskartellamt sieht in diesen Tätigkeiten eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Paragrafen 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Deshalb hatte das Bundeskartellamt auch schon 2012 unter anderem auf Veranlassung der Säge- und Holzindustrie ein neues Verfahren gegen das Land Baden Württemberg eröffnet. Vorausgegangen waren bereits zwei Verfahren aus den Jahren 2002 und2008. Entsprechende Verfahren sind u.a. auch gegen das Land Hessen bereits angekündigt.

Für uns in Weinbach bedeutet dieses Urteil, dass wir die Beförsterung durch Hessen-Forst noch in diesem Jahr kündigen müssen, da die Kündigung erst in zwei Jahren wirksam wird.

Alternativ zu Hessen-Forst wäre eine Betriebsgemeinschaft mit anderen Waldbesitzern – z.B. mit Löhnberg, Villmar und Weilrod eine günstige Lösung.

Auch wenn es sich problematisch anhört, für Weinbach würde dies bedeuten, dass wir Mehreinnahmen in Höhe von ca. 80.000€ erzielen könnten, da Hessen-Forst bereits jetzt umfangreiche Preiserhöhungen und Leistungsreduzierungen angekündigt hat.

Die FWG ist hier federführend und wenn es nach uns gegangen wäre, hätten wir bereits Ende 2016 Hessen-Forst gekündigt.